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   AG Starnberg, 15.03.2018 - 7 C 695/17   

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https://dejure.org/2018,47839
AG Starnberg, 15.03.2018 - 7 C 695/17 (https://dejure.org/2018,47839)
AG Starnberg, Entscheidung vom 15.03.2018 - 7 C 695/17 (https://dejure.org/2018,47839)
AG Starnberg, Entscheidung vom 15. März 2018 - 7 C 695/17 (https://dejure.org/2018,47839)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 30.11.1999 - VI ZR 219/98

    Schadensminderungspflicht bei Veräußerung eines Unfallfahrzeugs mit Totalschaden

    Auszug aus AG Starnberg, 15.03.2018 - 7 C 695/17
    Eine Klageänderung ist als sachdienlich zuzulassen, wenn der bisherige Streitstoff eine verwertbare Entscheidungsgrundlage bleibt und die Zulassung die endgültige Beilegung des Streits fördert und einen neuen Prozess vermeidet (BGH, Urteil vom 30.11.1999, Az. VI ZR 219/98).
  • BGH, 12.07.1989 - VIII ZR 297/88

    Wirksamkeit einer Anpassungsklausel in einem formularmäßigen

    Auszug aus AG Starnberg, 15.03.2018 - 7 C 695/17
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist eine derartige planwidrige Regelungslücke unter Berücksichtigung dessen zu schließen, was die Parteien redlicherweise vereinbart hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der vereinbarten Vertragsbestimmung bekannt gewesen wäre (BGH, Urteil vom 12.07.1989, Az. VIII ZR 297/88, Urteil vom 14.03.2012, Az. VIII ZR 113/11).
  • BGH, 11.01.1984 - VIII ZR 255/82

    Ersatzpflicht bei unberechtigter Kündigung eines Mietverhältnisses

    Auszug aus AG Starnberg, 15.03.2018 - 7 C 695/17
    Der Ausspruch einer wegen fehlender materieller Gründe unwirksamen Kündigung wird als Verletzung vertraglicher Pflichten (Leistungstreuepflicht) angesehen, die zu einer Schadensersatzpflicht führt (BGH, Urteil vom 11.01.1094, Az. VIII ZR 255/82).
  • OLG Karlsruhe, 10.06.1983 - 9 REMiet 1/83

    Räumungsklage; Widerspruchsfrist; Zulässigkeit der Räumungsklage; Erleichterte

    Auszug aus AG Starnberg, 15.03.2018 - 7 C 695/17
    Eine Klage auf künftige Räumung ist vielmehr unter den Voraussetzungen des § 259 ZPO auch vor Ablauf der Widerspruchsfrist zulässig (vgl. OLG Karlsruhe, RE vom 10.06.1983, NJW 1984, 2953 m.w.N. und unter Ausführung, dass der Gesetzgeber bei Klagen auf künftige Leistung wegen Besorgnis der Nichterfüllung - anders als in § 257 ZPO - bewußt keine Ausnahme für Klagen auf Räumung von Wohnraum gemacht hat).
  • BGH, 14.03.2012 - VIII ZR 113/11

    Zu den Folgen unwirksamer Preisanpassungsklauseln in Erdgas-Sonderkundenverträgen

    Auszug aus AG Starnberg, 15.03.2018 - 7 C 695/17
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist eine derartige planwidrige Regelungslücke unter Berücksichtigung dessen zu schließen, was die Parteien redlicherweise vereinbart hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der vereinbarten Vertragsbestimmung bekannt gewesen wäre (BGH, Urteil vom 12.07.1989, Az. VIII ZR 297/88, Urteil vom 14.03.2012, Az. VIII ZR 113/11).
  • BGH, 10.07.2013 - VIII ZR 388/12

    Ergänzende Vertragsauslegung bei unwirksamer Befristung des Mietvertrages

    Auszug aus AG Starnberg, 15.03.2018 - 7 C 695/17
    Allerdings ist durch die Unwirksamkeit der vereinbarten Befristung des Mietvertrages eine ausfüllungsbedürftige Vertragslücke entstanden, die im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung dahin zu schließen ist, dass anstelle der unwirksamen Befristung für deren Dauer ein beiderseitiger Kündigungsverzicht tritt (vgl. BGH, Urteil vom 10.07.2013, Az. VIII ZR 388/12; bestätigt durch BGH, Urteil vom 11.12.2013, Az. VIII ZR 235/12):.
  • BGH, 11.12.2013 - VIII ZR 235/12

    Wohnraummietvertrag: Ergänzende Vertragsauslegung bei Unwirksamkeit eine

    Auszug aus AG Starnberg, 15.03.2018 - 7 C 695/17
    Allerdings ist durch die Unwirksamkeit der vereinbarten Befristung des Mietvertrages eine ausfüllungsbedürftige Vertragslücke entstanden, die im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung dahin zu schließen ist, dass anstelle der unwirksamen Befristung für deren Dauer ein beiderseitiger Kündigungsverzicht tritt (vgl. BGH, Urteil vom 10.07.2013, Az. VIII ZR 388/12; bestätigt durch BGH, Urteil vom 11.12.2013, Az. VIII ZR 235/12):.
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